Satzung


§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Oerlinghauser Schützengesellschaft von 1590 e.V. nachfolgend Gesellschaft genannt.
Sitz der Gesellschaft ist Oerlinghausen.
Die Gesellschaft ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Detmold eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Gesellschaft

Zweck der Gesellschaft ist:
1.   Über alle Klassen-, Standes-, Konfessions-, Rassen- und Parteigrenzen hinweg den Gemeinschaftsgedanken in der Bevölkerung zu verwirklichen,
2.   altes städtisches und heimatliches Brauchtum zu pflegen,
3.   die Liebe und Treue zur Heimat und die Eintracht in der Bürgerschaft zu fördern und zu festigen,
4.   den Schießsport zu fördern.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1.   die Förderung und Pflege des Schießsports unter den Mitgliedern, um vor allem der heranwachsenden Jugend Gelegenheit zu geben, sich im Schießsport auszubilden,
2.   ein jährlich zu feierndes Schützenfest, um das Oerlinghauser Brauchtum zu pflegen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Gesellschaft verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

Die Gesellschaft ist Mitglied im:
– Landessportbund NRW e.V.
– Westfälischer Schützenbund e.V.
Die Gesellschaft erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Vereine gemäß Absatz 1 als verbindlich an.

§ 5 Vereinsmitgliedschaft

Mitglied der Gesellschaft können nur natürliche Personen werden.
Die Gesellschaft besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) außerordentlichen Mitgliedern
Ordentliche Mitglieder sind alle Schützenbrüder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Außerordentliche Mitglieder sind alle Schützenschwestern, sowie diejenigen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Neue Mitglieder haben einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, die Aufnahme ist schriftlich zu bestätigen.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch
– Austritt aus der Gesellschaft (Kündigung)
– Streichung von der Mitgliederliste
– Ausschluss aus der Gesellschaft
– Tod
Die Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen.
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen gemäß § 9 der Satzung in Verzug ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben unberührt.

§ 8 Ausschluss aus der Gesellschaft

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein solcher liegt insbesondere dann vor, wenn
– ein Mitglied in grober Weise den Interessen der Gesellschaft zuwiderhandelt
– ein Mitglied grob fahrlässig mit Schusswaffen umgeht.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
Der Antrag ist dem betreffenden Mitglied mit der Bitte um Stellungnahme zuzuleiten. Gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands steht dem betreffenden Mitglied Berufung in der nächsten Generalversammlung zu.

§ 9 Vereinsbeitrag

Ordentliche Mitglieder und außerordentliche Mitglieder zahlen einen von der Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrag. Mitglieder, die ihren Wehrdienst oder Wehrersatzdienst leisten, sind für die Dauer ihres Wehr- bzw. Wehrersatzdienstes von der Zahlung des Mitgliederbeitrages befreit. Mitglieder, die das 70.  Lebensjahr erreicht  haben, können von der Beitragszahlung befreit werden, sofern sie mindestens 10 Jahre der Gesellschaft als zahlendes Mitglied angehört haben.
Der Jahresbeitrag muss bis zum jeweiligen Schützenfest bezahlt sein.

§ 10 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:
– die Generalversammlung
– der Vorstand
– das Offizierskorps
– das Unteroffizierskorps

§ 11 Generalversammlung

Die  ordentliche Generalversammlung findet jährlich am letzten Samstag im Januar statt. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder der Gesellschaft, stimmberechtigt und wählbar sind nur ordentliche Mitglieder.
Sie wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich oder durch Veröffentlichung in regional erscheinenden Tageszeitungen oder Wochenblättern und auf der vereinseigenen Internetseite, unter Hinzufügung der Tagesordnung, einberufen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 20 % der Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand richten.
Anträge zur Tagesordnung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden und müssen dem Vorstand spätestens 8 Wochen vor der Generalversammlung vorliegen.
Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

§ 12 Zuständigkeit der Generalversammlung

Die Generalversammlung ist ausschließlich in folgenden Gesellschaftsangelegenheiten zuständig:
1.     Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
2.     Entlastung des Vorstands
3.     Wahl der Vorstandsmitglieder / Wahlen zum Offizierskorps
4.     Wahl der Kassenprüfer
5.     Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft
6.     Kreditaufnahmen soweit sie über die Regelung in § 14 hinausgehen.
7.     Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse
8.     Beschlussfassung über eingereichte Anträge
9.     Beschlussfassung über zu feiernde Schützenfeste.

§ 13 Vorstand

Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus:
1.     dem Vorsitzenden, der der Gesellschaft mindestens 5 Jahre angehören soll, bevor er gewählt werden kann,
2.     dem stellvertretenden Vorsitzenden
3.     dem Geschäftsführer
4.     dem Zahlmeister
5.     dem Oberst
6.     dem Bataillonsführer
Die Ämter des Vorsitzenden und des Oberst können in Personalunion geführt werden.
Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden für 3 Jahre gewählt, Wiederwahl ist zulässig.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in separaten Wahlgängen. Zur Wahl ist die einfache Mehrheit erforderlich. Bei mehr als einem Bewerber für ein Vorstandsamt erfolgt  die Wahl in geheimer Abstimmung.

§ 14 Zuständigkeit des Vorstands

(1)  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, wobei stets der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende beteiligt sein muss (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
Der Vorstand ist zum Ankauf und zur Vornahme von Bauten oder sonstigen Anlagen, Anschaffungen und Einrichtungen bis zur Höhe des jeweiligen Kassenbestandes berechtigt. Außerdem ist er berechtigt, Kredite bis zur Höhe eines Jahresbeitragsaufkommens aufzunehmen. Die darüber hinausgehenden Beträge bedürfen der Genehmigung der Generalversammlung.
(2)  Der Geschäftsführer führt die Verwaltung sämtlicher Angelegenheiten der Gesellschaft.
(3)  Der Vorstand ernennt die Reserveoffiziere und kann Offiziere auf Zeit ernennen, die mit Sonderfunktionen betraut werden (z.B. Thronadjutanten).
Der Vorstand bestimmt die Größe und Zusammensetzung von Offiziers- und Unteroffizierskorps und entscheidet über Beförderungen und Ordensverleihungen.
(4)  Der Vorsitzende bestimmt die Zusammenkünfte des Vorstands. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 15 Offizierskorps

(1)  Das Offizierskorps besteht aus den Vorstandsmitgliedern, den gewählten Offizieren, den vom Vorstand ernannten Offizieren mit speziellen Funktionen, den Reserveoffizieren sowie dem amtierenden Schützenkönig.
Die Offiziere können ebenso wie der Vorsitzende des Unteroffizierskorps und die Kompaniefeldwebel zu Vorstandssitzungen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
(2)  Offiziere werden für drei Jahre gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl der Offiziere erfolgt in Form einer Listenwahl, wobei mehr Kandidaten auf die Vorschlagsliste gesetzt werden können, als Offiziersämter zu vergeben sind. Gewählt sind diejenigen, die die relativ meisten Stimmen bekommen haben. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt.  Die Wahl der Offiziere erfolgt immer in geheimer Abstimmung.
(3)  Der Vorsitzende bestimmt die Zusammenkünfte des Offizierskorps.
(4)  Sollte ein Vorstandsmitglied oder ein Mitglied des Offizierskorps seiner Pflicht nicht nachkommen, so ist dasselbe zu verwarnen und im Wiederholungsfalle aus dem Vorstand bzw. aus dem Offizierskorps auszuschließen. Gegen den Ausschluß steht dem Betreffenden Berufung in der nächsten Generalversammlung frei.

§ 16 Unteroffizierskorps

Das Unteroffizierskorps besteht aus sämtlichen Unteroffizieren. Unteroffiziere werden vom Vorstand auf Vorschlag des Vorsitzenden des Unteroffizierskorps zunächst für 4 Jahre ernannt. Verlängerungen werden nach einem festzulegenden Verfahren innerhalb des  Unteroffizierskorps geregelt.
Der Vorsitzende des Unteroffizierskorps wird von den Unteroffizieren gewählt und vom Vorstand bestätigt.

§ 17 Protokollführung

Über sämtliche vom Vorsitzenden einberufenen Versammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, welches nach erfolgter Genehmigung vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 18 Wahlen und Beschlussfassungen

Bei allen Wahlen und Beschlussfassungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen, bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 19 Schützenfest

Das Schützenfest findet alljährlich am 1. Sonntag im Monat Juli statt. Die Gestaltung des Festes obliegt dem Vorstand, dem Offizierskorps und dem Unteroffizierskorps. Ordentliche Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag gezahlt haben, erhalten freien Eintritt zum Schützenfest.

§ 20 Schützenkönig

Nur ordentliche Mitglieder, die mindestens 2 Jahre der Gesellschaft angehören und das 21. Lebensjahr vollendet haben, dürfen am Königsschießen in Oerlinghauser Schützentracht teilnehmen und können die Königswürde erlangen.
Der König hat zur Deckung der Thronkosten mindestens die gleiche Summe aufzubringen, die vom Vorstand der Gesellschaft als Thronzuschuß jeweils festgelegt bzw. in der Generalversammlung bekanntgegeben wird.
Der alte König, soweit er nicht dem Offizierskorps angehört, bleibt bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres Offizier.

§ 21 Bierkönig

Nur ordentliche Mitglieder, die mindestens 2 Jahre der Gesellschaft angehören, dürfen am Bierkönigsschießen in Oerlinghauser Schützentracht teilnehmen und können die Bierkönigswürde erlangen.

§ 22 Kinderschützenfest

Am Sonntag vor dem Schützenfest findet das Kinderschützenfest statt. Die Organisation und Durchführung obliegt dem Unteroffizierskorps in Abstimmung mit dem Vorstand. Nur Oerlinghauser Jungen können Kinderschützenkönig werden. Darüber hinaus steht allen Kindern und Jugendlichen die Teilnahme am Kinderschützenfest offen.

§ 23 Gesellschaftsvermögen und Haftung

Das Vermögen der Gesellschaft gehört der Gesellschaft als solcher und darf nur für die Zwecke der Gesellschaft verwendet werden. Für die Schulden haftet zunächst das Gesellschaftsvermögen, und nur soweit dies nicht ausreicht, haftet jedes Mitglied bis zur Höhe eines Jahresbeitrags.

§ 24 Rechnungslegung

(1)  Nach Abschluß des Rechnungsjahres legt der Zahlmeister dem Vorstand Rechnung über Einnahmen und Ausgaben vor. Die Rechnung liegt den Mitgliedern zur Einsicht beim Geschäftsführer aus und wird in der Generalversammlung vorgelegt.
(2)  Für die Prüfung der Einzelbelege sind in der Generalversammlung drei Schützen als Prüfer für das laufende Rechnungsjahr zu wählen, wobei alljährlich ein Prüfer ausscheidet.

§ 25 Satzungsänderung

Anträge auf Änderung und Ergänzung der Satzung, die von mindestens 5 % der ordentlichen Mitglieder unterschrieben und 8 Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand eingereicht werden müssen, finden ihre Erledigung in der nächsten Generalversammlung.
Der Vorstand kann von sich aus Satzungsänderungen und -ergänzungen der Generalversammlung vorschlagen.

§ 26 Auflösung der Gesellschaft

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch eine hierfür extra einberufene Generalversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder und in 2 Lesungen beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft – soweit es nicht zur Abwicklung der Verpflichtungen der Gesellschaft dient – an das Deutsche Rote Kreuz, Ortsverein Oerlinghausen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Ausgeklammert hiervon werden die Grundstücke, die an die Stadt Oerlinghausen fallen sollen.
Ferner werden hiervon ausgeklammert die Fahne, die Königsketten und die Chronik, die im Oerlinghauser Stadtarchiv aufgenommen werden sollen.

 

Vorstehende Satzung ist von der Generalversammlung am 28. Januar 2023 genehmigt worden.

 

Oerlinghausen, den 28. Januar 2023

Der Vorstand der Oerlinghauser Schützengesellschaft von 1590 e.V.

Christian Landerbarthold (Oberst und 1. Vorsitzender)
Patrick Bockwinkel (stellv. Vorsitzender)
Markus Landerbarthold (Geschäftsführer)
Christian Koch (Zahlmeister)
Eike Kramer (Major)